HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG
Dieses Produktinformationsblatt soll Ihnen einen Überblick über wesentliche Merkmale Ihres Versicherungsumfanges bieten. Im Allgemeinen Teil der nachstehenden Versicherungsbedingungen finden Sie diejenigen Versicherungsbedingungen die für alle Versicherungsprodukte gelten. Dies gilt nur, soweit sich in den Besonderen Bedingungen keine abweichende oder ergänzende Regelung findet. Bitte lesen Sie daher die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nebst den Besonderen Bedingungen für das jeweilige Versicherungsprodukt sorgfältig durch.

Allgemeine Vertragsinformationen

Versicherer, Adresse und ladungsfähige Anschrift
Für die Versicherung „Verlängerung von Herstellergarantien“
HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG
Siegfried-Wedells-Platz 1
20354 Hamburg

Eingetragener Hauptsitz
Hamburg

Bankverbindung
Konto: 241414
BLZ: 200 300 00 bei der HypoVereinsbank
IBAN: DE24 2003 0000 0000 2414 14
BIC : HYVEDEMM300

Vorstände der Gesellschaft
Vorstand:
Eberhard Sautter (Vors.)
Eric Bussert
Holger Ehses
Dr. Andreas Gent
Raik Mildner

Aufsichtsrat:
Dr. Michael Ollmann (Vors.)

Sprache
Die Vertragssprache ist Deutsch. Dies gilt auch für die laufende Kommunikation.

Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
Sollte sich das Versicherungsverhältnis trotz unserer Bemühungen nicht fehlerfrei gestalten, wenden Sie sich bitte zunächst an die Hauptverwaltung in Hamburg.

Darüber hinaus hat sich die HanseMerkur bereit erklärt, an einem Streitschlichtungverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Sie können sich bei Beschwerden, Fragen oder Auskunftswünschen an den Versicherungsombudsmann als außergerichtlichen Streitschlichter wenden:

Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
www.versicherungsombudsmann.de/home.html

Selbstverständlich besteht darüber hinaus die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

Beschwerden, Aufsicht
Beschwerden können außer an den Versicherer auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, gerichtet werden.

Produktübersicht

Ihre VersicherungsprodukteVersicherungssummen EURSelbstbehalte EURKurzbeschreibung
Versicherung für die Verlängerung von Herstellergarantien

2.000,- € pro Fall,
max. 20.000,- € p. a.

10 %,
mindestens 35,- €

Die Verlängerung der Garantie um 24 Monate durch den Versicherer erfolgt in unmittelbarem Anschluss an die Herstellergarantie. Voraussetzung: Registrierung des Geräts innerhalb von 90 Tagen nach dem Kauf.


A) ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
Die Allgemeinen Bedingungen finden Anwendung, so lange und so weit in den jeweiligen Besonderen Bedingungen keine abweichende Regelung festgelegt ist.

§ 1 Versicherter, Versicherer, Versicherungsnehmer
1.1 Versichert sind alle sparmax-Mitglieder, für die vom Versicherungsnehmer (siehe §1.4) ein Versicherungsbeitrag entrichtet wurde.

1.2 Neben den sparmax-Mitgliedern erstreckt sich der Versicherungsschutz – soweit ausdrücklich in den besonderen Versicherungsbedingungen aufgeführt – auch auf die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (im Folgenden „mitversicherte Personen“ oder gemeinsam mit dem sparmax-Mitglied „versicherte Personen“ genannt).

1.3 Versicherer ist die HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG (im Folgenden „Versicherer“ genannt).

1.4 Versicherungsnehmer ist die MEHRWERK GmbH (im Folgenden „Versicherungsnehmer“ genannt). Vertragspartner des Versicherers ist nur der Versicherungsnehmer, nicht die versicherte Person.

§ 2 Zeitliche Bestimmung der Versicherung

2.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss der sparmax-Mitgliedschaft und endet mit dem Vertragsende von selbiger. Er wird gewährt für innerhalb des versicherten Zeitraums eintretende Versicherungsfälle. Der Versicherungsschutz setzt einen wirksamen Vertragsschluss zwischen sparmax und dem Kunden voraus. Für das Versicherungsprodukt „Versicherung für die Verlängerung von Herstellergarantien“ gemäß den Besonderen Bedingungen ist für den Beginn des Versicherungsschutzes zusätzlich die jeweils dort beschriebene Registrierung der Elektrogeräte zwingende Voraussetzung.

2.2 Nach Ablauf eines etwaigen Probezeitraums läuft der Vertrag für einen Zeitraum von zunächst zwölf Monaten. Er verlängert sich jeweils für die Dauer von weiteren zwölf Monaten, falls er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt gekündigt wird. Der versicherte Zeitraum ist der Zeitraum vom Beginn der ersten bis zum Ende der letzten sich lückenlos aneinander anschließenden Versicherungsperioden.

2.3 Der versicherte Zeitraum endet

a) mit der Kündigung der sparmax-Mitgliedschaft.
b) mit dem Ende der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrags zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer, je nachdem, welcher der frühere dieser Zeitpunkte ist. Im Fall von 2.3 lit. b) obliegt es dem Versicherungsnehmer, die versicherten Personen über den Anschlussversicherer zu informieren.

2.4 Ab Beendigung des Gruppenversicherungsvertrags gilt gegenüber den sparmax-Mitgliedern eine Nachhaftung von 3 Monaten als vereinbart. Für diesen Zeitraum ist die Prämie für die noch versicherten Kunden weiter zu entrichten.

2.5 Bei lückenloser Fortsetzung des gleichen bzw. eines erweiterten Versicherungsschutzes durch einen anderen Versicherer wird keine Nachhaftung gewährt.

§ 3 Beitragszahlung
Den Beitrag für diesen Versicherungsvertrag trägt der Versicherungsnehmer.

§ 4 Berechtigte, Geltendmachung von Rechten
4.1 Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen dem sparmax-Mitglied und gegebenenfalls den mitversicherten Personen und im Todesfall dessen Erben zu. Sämtliche Gestaltungs- und andere Rechte bezüglich der Eingehung, Abänderung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages bleiben bei dem Versicherungsnehmer.

4.2 sparmax-Mitglieder sowie die mitversicherten Personen können ihre Rechte gegenüber dem Versicherer auch ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers gerichtlich und außergerichtlich geltend machen, wenn sie nicht im Besitz des Versicherungsscheins sind.

§ 5 Leistung der Entschädigung
Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Einen Monat nach Anzeige des Versicherungsfalles kann als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Sachlage mindestens zu zahlen ist.

Der Versicherer ist berechtigt mit befreiender Wirkung an den Überbringer von ordnungsgemäßen Nachweisen zu leisten.

Weitere Bestimmungen zu den Leistungs- und Zahlungsmodalitäten finden sich bei den jeweiligen Besonderen Bedingungen.

§ 6 Allgemeine Obliegenheiten
Das sparmax-Mitglied sowie die mitversicherten Personen haben:
- nach Möglichkeit alle Handlungen zu unterlassen die den Eintritt des Versicherungsfalles fördern;
- dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich telefonisch zu melden und das Schadenformular zu beantragen. Dieses Schadenformular und die notwendigen Belege sollten spätestens nach 4 Wochen beim Versicherer eingegangen sein. (schriftlich zu richten an sparmax-ServiceCenter, Am Lenkwerk 5, 33609 Bielefeld);
- dem Versicherer jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen und ihm alle erforderlichen Beweismittel zur Verfügung zu stellen.

Weitere zu beachtende Obliegenheiten finden sich in den jeweiligen Besonderen Bedingungen.

§ 7 Obliegenheitsverletzung
Die hier beschriebenen Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung gelten für alle in den Allgemeinen und in den besonderen Versicherungsbedingungen genannten Obliegenheiten.

Wird eine vertragliche Obliegenheit oder eine gesetzliche Obliegenheit, deren Rechtsfolge nicht im Gesetz geregelt ist, durch das sparmax-Mitglied oder eine mitversicherte Person vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des sparmax-Mitglieds oder der mitversicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Weist das sparmax-Mitglied oder die mitversicherte Person nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz uneingeschränkt bestehen.

Der Versicherungsschutz bleibt auch dann bestehen, wenn das sparmax-Mitglied oder die mitversicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn das sparmax-Mitglied oder die mitversicherte Person eine Obliegenheit arglistig verletzen.

Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer das sparmax-Mitglied oder die mitversicherten Personen durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge aufmerksam macht.

§ 8 Anderweitige Versicherung, Subsidiarität
Der jeweilige Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden Versicherungen, das heißt sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr auch noch bei einem anderen Versicherer besteht, geht der anderweitige Vertrag diesem vor. Versicherungsschutz wird nur im Anschluss gewährt.

§ 9 Ansprüche gegen Dritte
9.1 Hat das sparmax-Mitglied bzw. die mitversicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zu der Höhe an den Versicherer schriftlich abzutreten, in welchem aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistungen) geleistet wird.

9.2 Das sparmax-Mitglied bzw. die mitversicherte Person hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.

9.3 Steht dem sparmax-Mitglied bzw. der mitversicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Ziffern 9.1 und 9.2 entsprechend anzuwenden.

§ 10 Abtretung
Die Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag können vor der endgültigen Feststellung durch den Versicherer oder ein Gericht ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht abgetreten oder verpfändet werden.

§ 11 Anzeige von Willenserklärungen
Alle für den Versicherer bestimmte Anzeigen und Willenserklärungen sind abzugeben an

sparmax-ServiceCenter
Am Lenkwerk 5
33609 Bielefeld

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Alle Streitigkeiten bezüglich dieses Versicherungsvertrages und seiner Wirksamkeit sind ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu entscheiden.

Gerichtsstand für alle Ansprüche unter der Versicherung gegen den Versicherer ist der Ort der Niederlassung. Daneben ist für solche Klagen auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das sparmax-Mitglied bzw. die mitversicherte Person zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

B) BESONDERE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
zu der Versicherung für die Verlängerung von Herstellergarantien

§ 1 Beginn und Ablauf der Garantieverlängerung
Hersteller bringen ihre Neu-Produkte zum Teil mit einer Herstellergarantie in den Verkehr. Für Neu-Produkte, bei denen eine Herstellergarantie über mindestens 12, aber maximal 36 Monate besteht, verlängert sich diese Garantie im Rahmen und Umfang dieser Versicherungsbedingungen um 24 Monate. Die Verlängerung der Garantie durch den Versicherer erfolgt in unmittelbarem Anschluss an die Herstellergarantie. Wird die Garantie nicht vom Hersteller, sondern von anderen – natürlichen oder juristischen – Personen ausgesprochen (z. B. Händler, Importeur), so ist keine Garantieverlängerung möglich. Auch werden Garantien für gebrauchte Produkte nicht verlängert.

§ 2 Versicherte Sachen
2.1 Versichert sind – sofern alle Voraussetzungen gemäß Ziffer 2.2 erfüllt werden – alle handelsüblichen Elektrogeräte mit Ausnahme von Handys und Smartphones.

Diese Geräte müssen beim Kauf neu und unverändert sowie ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Gebrauch bestimmt sein und hierzu auch hauptsächlich verwendet werden.

2.2 Damit die o. g. Sachen eine Garantieverlängerung erhalten, muss
- der Artikel in Deutschland gekauft worden sein und
- eine Registrierung des Gerätes innerhalb von 90 Tagen nach Kaufdatum im sparmax-ServiceCenter erfolgen.

§ 3 Versicherte Schäden
Versicherungsschutz besteht für Schäden, die nachweislich durch Material- oder Fabrikationsfehler des Herstellers entstanden sind. Art und Umfang des Versicherungsschutzes richten sich nach den Garantiebestimmungen des Herstellers mit der Einschränkung der Ziffer 4 dieser Versicherungsbedingungen genannten Ausschlüsse.

§ 4 Ausschlüsse
Keine Entschädigung leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf andere mitwirkende Ursachen für Schäden durch bzw. Kosten für:
a) Installations-, Wartungs-, Einstellungs- oder Änderungskosten;
b) Software;
c) Reinigungskosten (z. B. für Wasch- und Spülmaschinenfilter, Waschmittelschubladen);
d) Kosten für Schäden, die durch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung entstehen (z. B. zur Inbetriebnahme, Wartung, Installation);
e) Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen (hiervon ausgenommen sind Verstopfungen im Kühlungssystem von Kühlanlagen);
f) Ein- und Ausbaukosten (z. B. bei Untertischgeräten);
g) Korrosions- und Korrosionsfolgeschäden;
h) Betriebs- und Inspektionskosten;
i) Hilfs- und Betriebsstoffe (z. B. Brennstoffe, Filtermassen- und -einsätze, Kühl-, Reinigungs- und Schmiermittel sowie Öle);
j) Werkzeuge aller Art (z. B. Bohrer, Messer, Sägeblätter, Zähne, Schneiden und Schleifscheiben);
k) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Geräte erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen (z. B. Glühbirnen, Batterien, Sicherungen).
l) für Schäden, die in den Rahmen der Produkthaftung des Herstellers oder eines Produktrückrufes fallen;
m) soweit, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler) oder Werkunternehmer einzutreten hat.
n) Schäden an mit dem Gerät verbauten Akkus

§ 5 Versicherungssumme, Selbstbehalt
5.1 Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer die notwendigen Reparaturkosten im Rahmen der Originalgarantiebedingungen auf das Konto der versicherten Person. Ist eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich, d. h. übersteigt sie die Kosten für ein neues Produkt gleicher Art und Güte, so werden die Kosten für eine Neuanschaffung übernommen.

5.2 Nicht ersetzt werden Wertminderungen und Vermögensfolgeschäden.

5.3 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 2.000,- EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 20.000,- EUR je versicherte sparmax-Mitgliedschaft.

5.4 Der Selbstbehalt je Schadenfall beträgt 10 % pro Schadenfall, jedoch mindestens 35,- EUR und wird vom Versicherer einbehalten.

5.5 Zeitwertstaffel
Ersetzt werden prozentual vom Neuwert und in Abhängigkeit des Gerätealters nach folgender Staffel

Zwischen 1 und 2 Jahren    75 %
Zwischen 2 und 3 Jahren    50 %
Zwischen 3 und 4 Jahren    25 %

des Neuwerts.

§ 6 Obliegenheiten
In Ergänzung zu den Obliegenheiten in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (dort § 7) gilt für die Verlängerung von Herstellergarantien:

Das sparmax-Mitglied ist verpflichtet,

- den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden;
- dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich telefonisch zu melden und das Schadenformular zu beantragen. Dieses Schadenformular und die notwendigen Belege sollten spätestens nach 4 Wochen beim Versicherer eingegangen sein. (schriftlich zu richten an sparmax-ServiceCenter, Am Lenkwerk 5, 33609 Bielefeld);
- das Schadenereignis und den Schadenumfang auf dem vom ServiceCenter zugesandten Schadenformular darzulegen und nachzuweisen sowie dem Versicherer jede der Sache dienende Auskunft zu erteilen. Dem Schadenformular sind die Rechnung oder die Kaufquittung (bei Barzahlung) der Original-Garantieschein, die Registrierungsbestätigung (wird vom sparmax-ServiceCenter bereitgestellt), sowie ein Kostenvoranschlag für die Reparatur von einem zuständigen Kundendienst des Herstellers beizufügen und
- soweit es erforderlich ist, auf eigene Kosten einen beschädigten Artikel zur Überprüfung einzusenden.

Die Rechtsfolgen, die bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten eintreten, sind in den allgemeinen Versicherungsbedingungen unter A. § 7 zu finden.

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